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   BGH, 11.01.2024 - VI ZR 1361/20   

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https://dejure.org/2024,1438
BGH, 11.01.2024 - VI ZR 1361/20 (https://dejure.org/2024,1438)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - VI ZR 1361/20 (https://dejure.org/2024,1438)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - VI ZR 1361/20 (https://dejure.org/2024,1438)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Auszug aus BGH, 11.01.2024 - VI ZR 1361/20
    Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - VI ZR 411/20, juris).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem

    Auszug aus BGH, 11.01.2024 - VI ZR 1361/20
    Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - VI ZR 411/20, juris).
  • BGH, 11.12.2023 - VI ZR 411/20

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 11.01.2024 - VI ZR 1361/20
    Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - VI ZR 411/20, juris).
  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 466/19

    Kfz-Leasing - und die deliktische Vorteilsausgleichung in Dieselfällen

    Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz (Hilfsantrag 1.2), weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.; vom 21. April 2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104 Rn. 17; vom 21. April 2022 - VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 19; vom 21. April 2022 - VII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1678 Rn. 17; Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, WM 2024, 218 Rn. 43 ff., 51; Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 - VI ZR 411/20, juris; vom 11. Januar 2024 - VI ZR 1361/20, juris).
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